Das „Schweigen“ des Deutschen Pflegerats …

und seiner Verbände dürfte beredtes Zeugnis dafür sein, dass der DPR offensichtlich nicht gewillt ist, die von ihm vollmundig angekündigte Debatte über die Frage nach der Notwendigkeit von Pflegekammern nachhaltig zu führen. 

Nun hat zwar die Öffentlichkeit und freilich auch hier der Unterzeichnende keinen Anspruch darauf, dass konkrete Mitgliederzahlen benannt werden, aber das „Schweigen“ lässt auf eine nicht gerade förderliche Diskussionskultur des DPR schließen. Offensichtlich sind (kritische) Nachfragen unerwünscht, könnten diese doch ein wenig die Euphorie und die selbstgefällige Darstellung in den Medien eindämmen, zumal es ein offenes Geheimnis ist, dass in aller Regel eine Geheimniskrämerei betrieben wird, wenn beim DPR um entsprechendes Zahlenmaterial nachgefragt wird. 

Ein jeder von uns mag hieraus seine Schlüsse ziehen; für mich allerdings wird zunehmend klarer, dass der DPR mit seinem berufspolitischem Engagement wohl weiß, dass er mit Blick auf die Pflichtmitgliedschaft der Pflegenden in einer gewünschten Kammern eben nicht (!) die Mehrheit der beruflich Tätigen hinter sich hat.Insofern ist das Engagement des DPR und der ihm angeschlossenen Verbände rein privater Natur, das einer basisdemokratischen Legitimation entbehrt. 

Als streitbarer Zeitgenosse möchte ich denn hier provozierend ein Beispiel anführen: Der DPR unterscheidet sich organisationsrechtlich zunächst nicht von einem privaten Taubenzüchterverein. Auch diese in unterschiedlichen Regionen tätigen Vereine könnten auf die Idee kommen, sich in einem nationalen Taubenzüchterverein zu vereinigen und um einen öffentlich-rechtlichen Status als Körperschaft werben. Dies insbesondere in Kenntnis des Umstandes, dass im Zweifel der Bundestaubenzüchterverein eine Aufgabe allerersten Ranges – die auch im Gemeinwohlinteresse zu liegen scheint – wahrnehmen könnte und zwar immer in den Zeiten, wo die Deutsche Bundespost meint, streiken zu müssen. Neben den privaten Zustellern würde dann dem Taubenzüchterverein die eminent wichtige Aufgabe zukommen, während der streikbedingten Ausfalltage die Briefbeförderung zu übernehmen. 

Sollten Sie nun, verehrte Leserinnen und Leser, Unmut über meine Zeilen verspüren, kann ich Ihnen dieses nicht verdenken; aber mit Verlaub: wo liegt das Problem, dass der DPR seit Jahren beharrlich Auskünfte über konkretes Zahlenmaterial schlicht verweigert, zumal auch in dem neuerlichen Gutachten von dem Kieler Rechtswissenschaftler Igl wie selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass „die Befürworter einer Verkammerung … mittlerweile in der Überzahl zu sein (scheinen), auch was die Befürworter außerhalb der Pflegeberufe angeht.“ (so Igl in seinem Rechtsgutachten Öffentlich-rechtliche Regulierung, 2008, S. 102).„Dem Deutschen Pflegerat gehören zurzeit 14 Berufsorganisationen der Pflege an. Damit erreicht der Deutsche Pflegerat einen verhältnismäßig hohen Grad an Repräsentativität“ so Igl weiter (S. 103). 

Darf daran erinnert werden, dass so manche Berufsorganisationen, die hier erwähnt werden – wie etwa der VPU – kaum mehr als 30 Mitglieder zählen und im Übrigen die Repräsentativität nach der Lesart von Igl nur eine „relative“ ist, zumal nicht die Anzahl der Verbände (!), sondern die der Mitglieder entscheidend sein dürfte? 

Es ist mehr als redlich, wenn also konkrete Zahlen benannt werden und es höchst ärgerlich, wenn in der Öffentlichkeit oder in der Fachwelt in einschlägigen Publikationen der Eindruck durch eine mehr oder minder geschickte Rhetorik entfaltet wird, wonach der DPR gleichsam die Berufsgruppe der Pflegenden repräsentiert. 

Die seltsame anmutende, aber eigentlich nicht vornehme Zurückhaltung des DPR in Sachen Transparenz und redlicher Informationspolitik gibt Raum zu allerlei Spekulationen, die für sich genommen zwar ebenfalls als unwissenschaftlich zu bezeichnen wären (wie hier das Beispiel vom Taubenzüchterverein), aber in der Sache vielleicht einen Fingerzweig darauf hin liefern, dass das „Schweigen“ des DPR und seiner Verbände rational nicht (!) nachvollziehbar ist. 

Nun – hier ein Fazit zu ziehen, fällt naturgemäß schwer: aber vielleicht spricht derzeit einiges dafür, dass „lieber sein zu lassen, mit der Verkammerung“! 

Insbesondere die anstehende Neuordnung der Gesundheitsberufe liefert gewichtige Indizien dafür, dass es verfrüht ist, im „Superwahljahr“ zur Verkammerung auf Landesebene zu schreiten. Da macht es schon mehr Sinn, sich an einigen  Ländergesetzen (Bremen, Saarland) zu orientieren, um so den Stellenwert der Pflege in unserer Gesellschaft gerecht werden zu können. 

Der mit einer Zwangsmitgliedschaft verbundene Grundrechtseingriff eignet sich nicht als „Wahlgeschenk“, mal ganz davon abgesehen, dass dieses „Geschenk“ erkennbar nur einigen Wenigen zugute kommt, im Übrigen aber die große Basis ein solches Geschenk derzeit nicht anzunehmen gedenkt.  

Die Chancen für eine Verkammerung in Hessen, so hört man/frau aus engagierten Kreisen, stehen wohl nicht schlecht – aber mit Verlaub: selbst wenn es hier zu einer Verkammerung käme, so müssen die anderen Bundesländern selbstredend nicht dem hessischen „Sonderweg“ folgen und in diesem Zusammenhang stehend würde dann auch die „Bundespflegekammer“ zunächst von den Delegierten aus der Hessischen Pflegekammer zu besetzen sein, vorausgesetzt, es kommt überhaupt dazu, dass die jeweiligen Landeskammern eine Bundespflegekammer als „Arbeitsgemeinschaft“ auf den Weg bringen wollen. Auch wenn der DPR sich in der Rolle einer „Bundespflegekammer“ sieht und wähnt, streiten bis dato in der Debatte noch nicht vorgetragene Argumente dafür, dass die demokratische Legitimation einer solchen Bundeskammer durchaus mit Fragezeichen zu versehen ist. Hierauf soll es aber einstweilen nicht ankommen, denn auch gegenwärtig ist es den Pflegeberufsverbänden nicht – jedenfalls nicht in überzeugender Weise – gelungen, uns halbwegs plausible Argumente an die Hand zu geben, warum die berufspolitische Interessenwahrnehmung nur in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sinnvoll gelingen kann. Offensichtlich scheuen hier die Pflegeberufsverbände eine inhaltliche Debatte über die Frage, wo denn eigentlich die gravierenden Unterschiede zu einer „Gewerkschaft“ liegen, aufgrund deren es notwendig erscheint, über den Weg der Pflichtmitgliedschaft eine gesamte Berufsgruppe in die „Heimat der 1,2 Mio. Pflegenden“ einzugemeinden. 

Nun befinden sich die Pflegeverbände und der DPR durchaus in einer komfortablen Situation, können diese doch auf das Rechtsgutachten v. Gerhard Igl über die „Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit – Voraussetzungen und Anforderungen“ verweisen.Allerdings gibt dieses Gutachten für die Frage der Verkammerung zunächst „nur“ einen Orientierungsrahmen, bei denen einige Ansätze m.E. doch etwas zu kurz geraten sind. Es verwundert freilich nicht, dass Igl wohlwissend um die verfassungsrechtlichen Hürden einer Verkammerung in seinem Fazit darauf hinweist, dass eine Verkammerung der Pflegeberufe grundsätzlich verfassungsrechtlich möglich ist (S. 114). Dieser Befund kann von ihm aber insbesondere deshalb gezogen werden, weil er einstweilen davon Abstand genommen hat, umfassend die miteinander konfligierenden Grundrechtspositionen innerhalb des von der Verfassung insgesamt vorgegebenen Gefüges und damit Ordnungsrahmens zu einem verfassungsrechtlich gebotenen schonenden Ausgleich zu bringen. Dass hierbei den Koalitionen und damit Art. 9 und freilich Art. 2 des Grundgesetzes eine besondere Bedeutung zukommen, liegt auf der Hand, mal ganz davon abgesehen, dass gerade die Koalitionen von der Verfassung her eine institutionelle und funktionelle Garantie erhalten haben.Dieser Hinweis muss umso mehr vertieft werden, weil auch Igl völlig zu Recht davon ausgeht, dass eigentlich keine Aufgabe festzustellen ist, die nicht auch in privatrechtlicher Form zu erledigen wäre, mal von der Ahndung von Berufsverstößen abgesehen. 

Mithin ist die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und hier insbesondere die Frage nach der Erforderlichkeit des „Mitteleinsatzes“ in einem komplexeren Zusammenhang zu diskutieren, zumal gerade die von Igl eingeführte und in Teilen zitierte Rechtsprechung des BVerfG (S. 111 ff.) eher zur Nachdenklichkeit anregen dürfte, denn zum Optimismus. Der „Gemeinwohlbelang“ und die Satzung des DPR als geeigneter „Referenzrahmen“ rechtfertigen für sich genommen nicht (!) die Verkammerung, wie sich überdeutlich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt.  

Insofern darf die These von Igl, wonach die Verkammerung der Pflegeberufe verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist und dies mittlerweile in der juristischen und rechtswissenschaftlichen Fachliteratur anerkannt ist, als dass gewertet werden, was sie eigentlich als Botschaft ausdrücken soll: es gibt verfassungsrechtliche Hürden, die allerdings nicht unüberwindbar zu sein scheinen. Der Hinweis auf die vermeintlich herrschende Lehre verfängt insofern nicht, weil in aller Regel „nur“ das Ergebnis gezogen wird, dass eine Verkammerung prinzipiell möglich sei, ohne das allerdings in eine intensive Exegese eben dieser verfassungsrechtlichen „Hürden“ eingestiegen wird. Gerade die von Igl bemühten Zitate aus einschlägigen Entscheidungen des BVerfG belegen eindrucksvoll, dass derzeit vieles dafür spricht, dass der grundrechtlich verbürgten individuellen Freiheit einschließlich der Koalitionsfreiheit (mit der „negativen“ Freiheitsvariante) derzeit noch der Vorzug gebührt, zumal eben keine „Aufgaben“ sich zwingend aufdrängen, die nicht auch von „Privaten“ und damit privatrechtlichen Organisationsformen wahrgenommen werden können. 

Da dem so ist, die These Igls dahingehend zu modifizieren, dass die Verkammerung zwar prinzipiell möglich wäre, aber angesichts der Tatsache, dass Grundrechte in unserer Verfassung in erster Linie individuelle resp. subjektive Rechte verbürgen, verfassungsrechtlich unzulässig!  

Die Präferenzentscheidung kann daher nur lauten: Vorrang und Akzentuierung der individuellen Grundrechtskomponenten und da dem so ist, obliegt den Normexegeten eine weitaus höhere Argumentationslast, als der doch der „allgemein“ gehaltene Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht sich einiger Argumentationsfiguren wohl nicht verschließen würde (so Igl, S. 113 unten). 

Andererseits möchte ich an dieser Stelle natürlich nicht verschweigen, dass mit der beabsichtigten Neuordnung der Gesundheitsberufe es nahe liegen dürfte, hier in eine nochmalige Wertung einzutreten. Dies deshalb, weil allenthalben der Substitution genuin ärztlicher Leistungen das Wort geredet wird und hier sich freilich der Gedanke aufdrängt, warum denn die Pflegenden nicht sich verkammern dürfen, wenn sie denn ohnehin „ärztliche Aufgaben“ als eigene Aufgaben übernehmen „sollen“? In der Tat ein höchst spannende Frage, die allerdings einstweilen noch ausgespart bleiben soll, weil eben derzeit noch nicht absehbar ist, auf welches rechtliches Fundament die Neuordnung letztlich gestellt ist und ob dieses Fundament nicht brüchiger ist, als vielleicht von einigen Pflegekundlern angenommen. Die „Modellklausel“ im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz birgt mehr Risiken in sich, als dass diese Vorteile verspricht und sofern sich gleichwohl in der Folge die „Modelle“ durchsetzen sollten, könnte auch einiges dafür sprechen – und insofern schließt sich der Kreis der diesseitigen Argumentation – dass eher in einer gemeinsamen Verkammerung auf Augenhöhe die Emanzipationstendenzen der Pflegeberufsverbände mit Erfolg gekrönt werden. Im Übrigen in Zeiten knapper Ressourcen ein akzeptabler Vorschlag zur „Güte“, da auch Igl darauf hinweist, dass es letztlich um die Schaffung einer tragfähigen Organisation mit entsprechender Personal- und Finanzausstattung geht. Wenn dem so ist, spricht doch einiges dafür, nicht neue Organisationsstrukturen zu schaffen, sondern sich unter Kooperationsgesichtspunkten in den Landesärztekammern entsprechend einzubringen. Hier würde dann den Pflegeberufsvertretern ganz exklusiv die Möglichkeit geboten werden, dass „Schwimmen im Haifischbecken“ zu lernen. 

 

Lutz Barth

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