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18.10.2009 von Lutz Barth.
Unter diesem Tenor wurde das Editorial in kma Pflege 03/2009 (Quelle: kma Online >>> http://www.kma-online.de/kmapflege/id__16642___200903.html <<<) verfasst und es wurde hierbei auf das Plädoyer des DPR verwiesen, und zwar auf der „Grundlage der Forderung von 1,2 Millionen Pflegenden“.
Mal ganz abgesehen davon, dass es mehr als optimistisch ist, sich auf eine „Forderung v. 1,2 Millionen beruflich Pflegender“ beziehen zu können, sind die damit verbundenen Hoffnungen im Superwahljahr wohl mehr als enttäuscht worden, auch wenn gelegentlich sich einige Landespolitiker der Problematik angenommen haben.
Im Zuge der beabsichtigten Neuordnung der Gesundheitsberufe wäre eine Verkammerung zu diesem Zeitpunkt lediglich dem politischen Aktionismus geschuldet, da gerade die Neuordnung der einzelnen Gesundheitsberufe noch auf sich warten lässt. Ungeachtet dessen können wir allerdings registrieren, dass erst jüngst Hamburg (insofern anderen Bundesländern folgend) eine Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Pflegefachkräfte-Berufsordnung) erlassen hat (Quelle: >>> http://www.luewu.de/2009/43.pdf <<<).
Dies ist nachhaltig zu begrüßen, nehmen doch die Bundesländer ihre originär zukommende Regelungsaufgabe über bestimmte, insbesondere solche dem Gemeinwohl dienlicher Berufszweige ernst.
Vielleicht ein Fingerzweig darauf, dass ungeachtet des Werbens der Pflegeberufsverbände für die Errichtung von Pflegekammern die Bundesländer die mit der Pflege verbundenen Aufgaben als einen eigenständigen öffentlichen Auftrag wahrnehmen wollen, der nicht ohne weiteres an neu zu gründende Selbstverwaltungskörperschaften delegiert werden soll, mit denen u.a. neue bürokratische Strukturen geschaffen werden.
In der Tat scheint die Zeit gekommen zu sein, entsprechend umzudenken.
Die Verkammerung sollte nicht um der „Verkammerung willen“ gefordert werden und von Seiten der politisch Verantwortlichen wird insofern „Standfestigkeit“ erwartet, auch wenn natürlich mit dem Nachgeben in eine Verkammerung gleichsam der berufspolitischen Seele einiger Funktionäre Balsam gespendet werden würde.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass mit einer Nichtverkammerung nicht zugleich auch andere Formen der Beteiligung der beruflich Pflegenden ausgeschlossen sind.
Lutz Barth
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14.10.2009 von Lutz Barth.
Thomas Hommel im Interview mit dem neuen Präsidenten des DPR, Andreas Westerfellhaus
Quelle: Heilberufe v. 12.10.09 >>> http://www.heilberufe-online.de/pflegeaktuell/meldungen/091012.php?PHPSESSID=fa5d2a11632fc744a3b8ead7595ce6d4 <<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 14.10.09):
In der Tat gilt es, „berufsideologische Barrieren einzureißen“, wobei dieses Motto letztlich aber sowohl für die Ärzteschaft als auch die Funktionärsvertreter der beruflich Pflegenden Geltung beansprucht.Ich mag mich täuschen – aber ich meine in den Aussagen des neuen Präsidenten des DPR moderatere Töne zu vernehmen, die – wie anderenorts berichtet wird – zumindest darauf schließen lassen, dass künftig eine sachlich fundierte Diskussion auch über berufspolitische Fragen im interprofessionellen Rahmen geführt wird. In erster Linie wird es wohl darauf ankommen, „Überzeugungsarbeit“ zu leisten und insbesondere auch für die interessierten Fachkreise für entsprechende „Transparenz“ Sorge zu tragen. Dies scheint dem neuen Präsidenten offensichtlich besonders vordringlich zu sein, da es nach ihm völlig zu recht darauf ankommt, die „eigene Berufsgruppe“ zu erreichen und letztlich auf dem Weg mitzunehmen, wenn es denn ein gemeinsamer Weg sein soll.
Ob die berufspolitischen Bemühungen allerdings in der Institutionalisierung von Pflegekammern münden sollten, ist nach wie vor eine offene Frage. Auch wenn die überwiegende Anzahl der Pflegerechtler offensichtlich keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Verkammerung hegt, so wird diesseits allerdings eine gewisse Zurückhaltung angemahnt. Dies nicht nur deshalb, weil die überwiegende Ziele und Aufgaben einer „Kammer“ auch durch private Vereinigungen übernommen werden können, sondern insbesondere auch mit Blick auf die eher doch schleppende Debatte über die Neuordnung der Gesundheitsberufe. Sofern es tatsächlich zur Substitution (und nicht Delegation!) ärztlicher Aufgaben kommen sollte, ließen sich ganz andere „Modelle“ auch der berufsständischen Selbstverwaltung der Gesundheitsberufe denken, die jedenfalls dazu beitragen, dass nicht über Gebühr neue bürokratische Strukturen geschaffen werden. Ziel hierbei könnte eine gemeinsame Kammer der Pflegenden und Ärzte sein, die im Übrigen den Kooperationsgedanken beider Berufsgruppen sehr nahe kommen dürften.
Vielleicht sieht sich im Übrigen der neue Präsident des DPR dazu in der Lage, interessierte Fachkreise über den aktuellen Organisationsgrad des DPR und der ihm angeschlossenen Verbände zu informieren. Bis dato erscheint es mir persönlich ein stückweit als „unlauter“, damit zu werben, dass ein Verband ca. 1,2 Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen vertritt, obgleich sich ein solches so nicht in der „sozialen Mächtigkeit“ der Verbände widerspiegelt. Gerade in dieser Frage der „sozialen Mächtigkeit“ dürfte sich auch die basisdemokratische Legitimation des „Kammergedankens“ durch eine breite Zustimmung der beruflich Pflegenden dokumentieren.
In diesem Sinne erscheint es mir jedenfalls sinnvoller zu sein, für die Idee einer „Verkammerung“ (auch mit Blick auf das private Engagement) auf freiwilliger Basis zu werben als vielleicht auf den „angenehmen“ Aspekt einer Pflichtmitgliedschaft zu setzen, wie dies erkennbar von einigen Rechtswissenschaftlern favorisiert wird. Besonders „eindrucksvoll“ hat hierbei Igl in seinem Rechtsgutachten den „Vorteil“ (?) einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung umschrieben:
„Stellt man die Formierung der beruflichen Interessenvertretung in Form von rechtsfähigen Vereinen der öffentlich-rechtlich organisierten Selbstverwaltung gegenüber, so wird deutlich, dass letztere eindeutige Vorzüge hat. Der Vorteil einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung liegt darin, die Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft rechtlich bindend zu bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Solches ist zwar auch in der Rechtsform des Vereins durch Herstellung entsprechender Bindung in der Satzung möglich. Bei einer Selbstverwaltungskörperschaft, die auf Zwangsmitgliedschaft beruht, ist aber die Abstimmung „mit den Füßen“, d.h. der Austritt aus der Körperschaft, nicht möglich“, so Igl in seinem Gutachten (Igl, Öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe, S. 106).
Nun – nicht selten kann gerade in der „Abstimmung mit Füßen“ eine besondere Form basisdemokratischen Handelns erblickt werden und da muss es schon verwundern, wenn mit dem Ausschluss der Austrittsmöglichkeit aus einer Zwangskörperschaft ein „Vorteil“ gesehen wird. Dieses Argument von Igl ist nicht nur nicht überzeugend, sondern muss allenfalls zur weiteren Nachdenklichkeit anregen, offenbart es doch schon jetzt die zu befürchtenden Funktionsdefizite einer „kleinen Demokratie“.
Ob im Übrigen dieses Argument entscheidend dazu beiträgt, die beruflich Pflegenden für einen gemeinsamen Weg für eine Pflegekammer zu gewinnen, möchte ich insofern bezweifeln, weil auch den beruflich Pflegenden nicht verborgen bleibt, dass es hier in der Tat wohl um den „Zwang“ zum Verbleiben in einer Kammer gehen dürfte, zumal Igl selber davon ausgeht, dass auch die Rechtsform eines Vereins eine Option sei und im Übrigen alle Aufgaben (mit Ausnahme der Sanktion) auch von diesen privaten Organisationen wahrgenommen werden können, mal ganz abgesehen davon, dass der Hinweis auf die „Abstimmung mit Füßen“ mehr „wertend“ – ich würde gar meinen, etwas „ungehörig“ - denn zielführend ist.
Es geht zuvörderst nicht darum, „Vorteile“ aus der Sicht der Zwangskörperschaft und ihrer dauerhaften Existenzsicherung zu benennen, sondern um solche der beruflich Pflegenden vor dem Hintergrund der zu sichernden Patienteninteressen und damit des Patientenwohls.
In der Zwangsmitgliedschaft allerdings einen „Beitrag“ zur gesellschaftlichen Anerkennung der Pflegenden im Allgemeinen zu sehen, erscheint mir persönlich jedenfalls sehr optimistisch zu sein, da die „Freiwilligkeit“ und damit auch ein stückweit die individuelle Entscheidungsfreiheit vollständig über Bord geworfen wird. Insofern könnte es auch darum gehen, „rechtsideologische Barrieren“ kritischer als bisher zu reflektieren, auch wenn dies zunächst bei den Verbänden ein Gefühl des Unbehagens auslösen wird.
So gesehen könnte der neu gewählte Präsident des DPR Zeichen setzen, in dem er tatsächlich verstärkt das Gespräch mit der Basis sucht und dort um Akzeptanz für eine „Pflegekammer“ nachsucht. Zuweilen entsteht nämlich der Eindruck, dass die Idee der „Zwangskörperschaft“ mit ihren fragwürdigen Vorteilen den Interessen einiger gewichtiger Verbandsfunktionäre gelegen kommt, die allzu gerne im „Haifischbecken der Selbstverwaltungskörperschaften“ mitschwimmen wollen.
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