So lautet die Forderung des DPR (Quelle: DPR, Presseinformation v. 18.02.10 >>> http://www.deutscher-pflegerat.de/dpr.nsf/0/DEC9038A997EA612C12574AC00385C47 <<< (htm)
„Nach Auffassung des DPR sind verfassungsrechtliche Bedenken als bisher häufige Argumente mancher Landesregierungen durch das Gutachten von Prof. Dr. Igl, Kiel, aus dem Jahr 2008, ausgeräumt“, so der DPR. Hier scheint allerdings nochmals ein Lesestudiums des Gutachten sinnvoll, denn die allgemein von den Berufsverbänden der Pflege dem Gutachten beigemessenen „Folgen“ sind keineswegs so sicher, wie im berufspolitischen Diskurs Glauben geschenkt werden soll. Es gibt kein durchschlagendes Argument, warum Pflegekammern gegründet werden sollen, da im Übrigen – mit Ausnahme einer berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeit – alle von Igl aufgeführten Aufgaben von privat organisierten Berufsverbänden wahrgenommen werden können. Dies wird von ihm selbst in seinem Gutachten konzediert und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, ob diese ganz entscheidende Passage in dem Gutachten von den Funktionären geflissentlich „überlesen“ wird.Der unbedingte Wille und Wunsch zur Verkammerung ist nicht nachvollziehbar, geht hierdurch doch in einem erheblichem Maße die Mobilität der Berufsverbände verlustig, mal ganz davon abgesehen, dass es schlicht unverantwortlich ist, ein weiteres „Bürokratiemonster“ ins Leben rufen zu wollen. Nun will ich hier nicht verschweigen, dass ich im letzten Jahr die Möglichkeit hatte, auf dem Jura-Fair-Congress in Hamburg Herrn Igl während seines Referats zur Thematik die Frage zu stellen, ob er nicht auch die Auffassung vertritt, dass die Berufsverbände mit einer Verkammerung und damit mit einem öffentlich-rechtlichen Status sich gleichsam bedeutsamer Handlungsmöglichkeiten begeben (z.B. Streik). Seine Antwort hierauf war kurz und knapp,aber nach diesseitiger Auffassung durchaus unbefriedigend: “Ich sehe das anders” so wie er auch in seinem Gutachten dankenswerter Weise das entscheidende Argument für eine Verkammerung benannt hat: „Der Vorteil einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung liegt darin, die Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft rechtlich bindend zu bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Solches ist zwar auch in der Rechtsform des Vereins durch entsprechende Bindungen in der Satzung möglich. Bei einer Selbstverwaltungskörperschaft, die auf Zwangsmitgliedschaft beruht, ist aber die Abstimmung „mit Füßen“, d.h. der Austritt aus der Körperschaft, nicht möglich.“ (S. Igl, Gutachten, S.106).Wie bereits anderenorts dargelegt, hat es Igl in seinen Ausführungen verstanden, gewichtige Verfassungsfragen expressis verbis nicht zu beantworten bzw. die damit verbundenen Probleme eher „moderat“ zu umschreiben, so dass natürlich beim Lesen des Abschnitts zur Selbstverwaltung doch eher der Eindruck vermittelt wird, als seien die mit der Verkammerung der Pflegeberufe ganz zentralen Verfassungsfragen „eigentlich“ entschieden.Dem ist aber mitnichten so, so dass es gilt, an die politisch Verantwortlichen den Appell zu adressieren, dem Wunsch der Pflegeberufsverbände nicht nachzukommen.
Lutz Barth