Archive für 1.2.2011

Anfragen an die Pflegeberufsverbände!

„Wesentliches Ziel ist der Schutz der Bevölkerung, die Sicherheit einer sachgerechten professionellen Pflege und Sicherheit für die BerufsinhaberInnen“, so der DPV (DPV, Mitteilung >>> http://www.dpv-online.de/aktuelles.htm <<<)  und da fragt sich, welchen Beitrag hierzu eine Pflegekammer zu leisten vermag? 

  • Wovor ist die Bevölkerung zu schützen?
  • Warum lässt sich eine sachgerechte Pflege „nur“ über eine Kammer verwirklichen?
  • Welche Sicherheit lässt sich für die künftigen „Zwangsmitglieder“ über eine Kammer herstellen?

Die Schwerpunkte, die mit einer Kammertätigkeit verbunden werden, sind folgende:

„Qualitätsstandards, Vergabe von Lizenzen und Zertifikationen, Ausgabe von Heilberufeausweisen, Beteiligung bei Gesetzgebungsverfahren, Registrierung, Statistik, Gutachtertätigkeit, Berufsordnung, Berufsethik, Fachliche und rechtliche Beratung, Fort- und Weiterbildungen, Abnahme von Prüfungen, Beratung des Gesetz- und Verordnungsgebers.“ (DPV, aaO.).

  • Zu fragen bleibt, warum diese Kernaufgaben nicht auch von den Berufsverbänden wahrgenommen werden können, mal abgesehen von der künftigen (?) Normsetzungkompetenz bzgl. des Berufsrechts?
  • Bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Institution, um berufsethische Grundsätze formulieren zu können (die dann im Zweifel mit entsprechender Sanktionsmöglichkeit über das „Berufsrecht“ durchgesetzt werden)?
  • Bedarf es einer Verkammerung, um eine Statitisk oder Registrierung leisten zu können? Zu erinnern ist, dass bereits eine freiwillige Registrierung (wohl mit bescheidenem Erfolg) als Projekt initiiert ist.
  • Setzt die Partizipation an Gesetzgebungsverfahren resp. deren Beratung eine öffentlich-rechtliche Kammer voraus?
  • Ist es derzeit unmöglich, dass die Berufsverbände – vereinigt unter dem Dach des DPR – Fort- und Weiterbildungen anbietet?

 

Fragen über Fragen, die sich die Berufsangehörigen in einer stillen Stunde stellen und ggf. beantworten sollten und in erster Linie auch von den Berufsverbänden abgeklärt werden müssen. 

Provokant könnte die These aufgestellt werden:
Wer schützt die professionell Pflegenden vor den Berufsverbänden, die für sich in Anspruch nehmen, ca. 1,2 Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen zu repräsentieren, gleichwohl aber sich erkennbar nicht in der Lage sehen, den Grad ihrer „sozialen Mächtigkeit“ aufgrund der Benennung ihres Organisationsgrades (sprich Mitgliederbestand) offen zu legen?

Das Votum von Claus Fussek ist nicht unsympathisch: 

Die Diskussion um eine Einführung der Pflegekammer führe völlig am Thema vorbei, sagte er. Politik, Kostenträger und Gesellschaft wüssten seit Jahrzehnten, dass Pflegekräfte besser bezahlt werden müssen. „Für was soll sich diese Kammer also stark machen? Sie wird zu Ergebnissen kommen, die längst vorliegen: Wir brauchen bessere Löhne“, sagte er an die Adresse der Arbeitgeber gerichtet. Fussek schlägt der Pflegebranche stattdessen vor, sich verstärkt in Gewerkschaften zu organisieren (Quelle: Schwäbische.de v. 28.01.11 >>> http://www.schwaebische.de/region/wir-im-sueden/bayern_artikel,-Geplante-Pflegekammer-in-Bayern-stoesst-auf-Zuspruch-_arid,5022355.html <<< (html) 

Lutz Barth

„Pflegekammer in Bayern“

Die diesseitigen Bedenken wurden bereits hier im BLOG vorgetragen und es steht außer Frage, dass „Vieles“ verfassungsrechtlich möglich erscheint – so eben auch eine Pflegekammer in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.  

Die Frage aber, ob eine solche gewünscht ist und ob hierdurch die beruflich Pflegenden nicht ein stückweit ihrer Mobilität begibt, steht auf einem ganz anderen Blatt. 

Ich finde es mehr als bedenklich, wenn die Berufsverbände der Pflegenden den Vorstoß in Bayern als einen „Meilenstein“ feiern und zugleich dabei darauf verweisen, dass mit der Verkammerung die professionelle Pflege die Anerkennung und Wertschätzung erhält, die sie verdient. 

Mit Verlaub – die Anerkennung und Wertschätzung der professionellen Pflege gelingt offensichtlich den Berufsverbänden nur dadurch, in dem hier auf die „Rekrutierung“ von Kammerangehörigen über die „Zwangsmitgliedschaft“ gesetzt wird, da ansonsten die Funktionäre in den Berufsverbänden ihre Berufsangehörigen von ihrer Idee nicht zu überzeugen vermögen, wie sich u.a. an dem Projekt „Freiwillige Registrierung“ ablesen lässt. 

Juristen haben sicherlich ihr Schäflein dazu beigetragen, dass nunmehr die Berufsverbände voller Vorfreude der Errichtung der ersten Pflegekammer in Deutschland entgegensehen können: 

„Der Vorteil einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung liegt darin, die Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft rechtlich bindend zu bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Solches ist zwar auch in der Rechtsform des Vereins durch entsprechende Bindungen in der Satzung möglich. Bei einer Selbstverwaltungskörperschaft, die auf Zwangsmitgliedschaft beruht, ist aber die Abstimmung „mit Füßen“, d.h. der Austritt aus der Körperschaft, nicht möglich.“ (S. Igl, Gutachten, “Weitere öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe und ihrer Tätigkeit - Voraussetzungen und Anforderungen” (2008) S.106). 

In diesem Sinne: Der „Austritt“ wird dann nicht mehr möglich sein, nach dem die beruflich Pflegenden mit einer Mitgliedschaft „zwangsweise“ beglückt worden sind. 

Bleibt nur zu hoffen, dass die anderen Bundesländer ein wenig mehr Augenmaß dafür walten lassen, was im Zweifel im Interesse der professionellen Pflege liegt, ohne hierbei auf ein Mittel des „Zwangs“ zurückgreifen zu wollen. 

Lutz Barth  

Vgl. dazu auchLutz Barth, „Thema Pflegekammer enttabuisiert“ (?) oder: Droht die Zwangsmitgliedschaft den Pflegenden? (2008)
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