| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
| « Mrz | ||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
| 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
| 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |
| 28 | 29 | 30 | 31 | |||
8.9.2010 von Lutz Barth.
Das Thema „Pflegekammer“ bewegt nach wie vor die Gemüter der Funktionäre und es wird der Frage nachgegangen, ob die Pflegekammer ein Relikt mit Zukunft sei (so aktuell in Die Schwester/Der Pfleger 09/2010 – Positionen Pro &. Contra, S. 856). Die Argumente der Befürworter als auch der Kritiker einer Pflegekammer sind hinreichend bekannt und so gesehen macht es denn auch Sinn, allmonatlich auf die Notwendigkeit einer Verkammerung hinzuweisen. Substantiell Neues wird im Rahmen des Abwägungsprozesses nicht zutage gefördert, auch wenn nunmehr Rolf Höfert zu bedenken gibt, dass das bisherige Argument seitens der Politik, die Pflege sei sich in der Frage der Verkammerung uneinig, keine Geltung mehr beanspruchen kann: Er verweist darauf, dass der DPR mit seinen 14 Mitgliedsverbänden sich am 22.01.09 bereits positioniert und umgehend Gesetzesinitiativen in den Bundesländern zur Schaffung von Pflegekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts gefordert hat. Selbstverständlich fehlt in diesem Zusammenhang nicht der Hinweis auf das sog. Igl-Gutachten, in dem G. Igl alle bisherigen Gegenargumente (scheinbar) entkräftet hat und da muss es wohl verwundern, warum die politisch Verantwortlichen nicht reagieren.
Mal abgesehen davon, dass es zwar der berufspolitischen Intention des DPR entspricht, flächendeckend für eine Etablierung von Pflegerechtskammern Sorge zu tragen und sich schon als „Bundespflegekammer“ zu betrachten, fehlt es doch derzeit immer noch an einer hinreichenden Basis für dieses berufspolitische Projekt, wie sich unschwer an der (bescheidenen!) Anzahl der beruflich Registrierten ablesen lässt. Denn immerhin ist ja auch die Registrierung der beruflich Pflegenden ein besonderes Anliegen der Berufsverbände und da muss es doch letztlich nachdenklich stimmen, ob hier die Funktionäre entgegen dem Trend an der Basis eine Berufspolitik mit dem Ziel einer Verkammerung verfolgen, so dass im Zweifel der Gedanke an eine Verkammerung aufgegeben werden sollte. Nun – dies zu entscheiden, bleibt freilich den Funktionären der Berufsverbände überantwortet. Späteres Wehklagen darüber, dass gerade den Pflegekammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften ein stückweit die „Mobilität“ in berufspolitischen Angelegenheiten qua „Rechtsformwahl“ genommen wurde, werden wir dann mehr oder minder achselzuckend nach dem Motto „ihr wusstet, was ihr getan habt“ zur Kenntnis nehmen müssen, wenngleich das Bedauern sich dann durchaus in Grenzen halten wird. Und in der Tat: sich hier der Worte des Kritikers Heinz Lohmann bedienend kann einstweilen diesbezüglich diagnostiziert werden: „Im Bremserhäuschen werden keine Weichen gestellt, deshalb ist der Umstieg auf die Lokomotive notwendig.“
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
15.4.2010 von Lutz Barth.
Das Thema „Pflege-/Gesundheitskammer“ wird auch auf dem kommenden Deutschen Pflegekongresses im Mai 2010 von verschiedenen Referenten unter dem Tenor „Pflegekammern – Aufbruch oder Irrweg?“ problematisiert.
Nun bedarf es keiner großen Phantasie, dass kritische Stimmen wohl kaum zu vernehmen sein werden, spricht doch allein schon die Auswahl der Referenten für eine gewisse Kontinuität der etwas merkwürdigen Informationspolitik der Pflegeberufsverbände, die in den letzten Jahren mehr denn je beharrlich den Wunsch der Verkammerung in die „Ohren der politisch Verantwortlichen“ flüstern und sich allein von der Maxime leiten lassen, dass verfassungsrechtlich Pflegekammern möglich seien.
Und in der Tat: Auch der Rechtswissenschaftler Hanika wird diese These vertreten, wie sich unschwer aus einigen seiner Publikationen und Vorträge zu diesem Thema ablesen lässt (vgl. u.a. hierzu >>> http://www.bflk.de/Europa_und_die_Pflegequalifikation_in_Deutschland__Hanika.pdf <<<)
Auch Hanika misst der Rechtsprechung des BVerfG insofern eine besondere Bedeutung bei, als er auf den sog. Facharzt-Beschluss des BVerfG v. 09.05.72 verweist und hieraus nachfolgende pars pro toto zitiert:
„Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sollen durch die Übertragung hoheitlicher Funktionen auf die Kammer erreicht werden, die gesellschaftlichen Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren kann.“ (Hanika, ebenda)
In der Tat wird man/frau konzedieren müssen, dass das BVerfG – wie es im Übrigen selbst in der von Hanika bemühten Entscheidung anmerkt – zu keinem Zeitpunkt Zweifel hat daran aufkommen lassen, dass der Autonomiegedanke sich sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügen lässt.
Entscheidend ist allerdings, dass eben diese grundgesetzliche Ordnung der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt Grenzen setzt, auch wenn das BVerfG in der Folge in seinen Beschlussgründen zu erkennen gibt, dass die Frage, wo „diese Grenze (…) bei den verschiedenen autonomen Körperschaften, Anstalten und Verbänden jeweils verläuft, keiner allgemeinen Erörterung (bedarf), da hier lediglich die Verleihung von Satzungsgewalt an Berufsverbände des öffentlichen Rechts in Frage steht, d. h. an Körperschaften, in denen nur Angehörige eines bestimmten Berufs Mitglieder sein können und deren Zweck es ist, die beruflichen Interessen der Mitglieder im weitesten Sinn zu fördern und ihre ordnungsmäßige Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten.“
Ohne Frage hat das BVerfG durchaus Recht mit seiner Annahme, dass es wohl einen Unterschied mache, „ob der Gesetzgeber seine - der Materie nach prinzipiell unbeschränkte und allen Bürgern gegenüber wirksame - Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.“
Dieser selbstverständliche Grundsatz nimmt letztlich nur das in Bezug, was ganz allgemein gilt: Der Gesetzgeber darf sich seiner Rechtsetzungsmacht nicht völlig entäußern und er darf seinen Einfluss auch auf den „Inhalt der von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben“.
Zu diskutieren sind allerdings in diesem Zusammenhang stehend nicht „nur“ die Grenzen der Satzungsautonomie einer gewünschten Pflegekammer, sondern in einem ersten Schritt solche der „Verleihung“, die wohl deshalb großzügiger bewertet werden können, weil ganz allgemein zunächst ein „berufsständischer Konsens“ unterstellt werden kann, der aber gerade mit Blick auf die Verkammerung bei den Pflegeberufen so nun wahrlich nicht (!) festgestellt werden kann; mit anderen Worten:
Der Abstand zwischen dem (berufspolitischen) Ziel einer Verkammerung nur weniger Funktionäre privatrechtlicher Organisationen und seinen (potentiellen) Normadressaten ist derart groß, als dass der „Verkammerungsgedanke“ derzeit nur wenige Professionelle erreicht und erhebliche Zweifel an der basisdemokratischen Legitimation aufkommen lässt, die auch nicht dadurch ausgeräumt werden können, dass nach (!) der Verleihung einer an sich „staatlichen Aufgabe“ etwa die Organe der Pflegekammer demokratisch legitimiert sein müssen.
Überdies erscheint es mir persönlich wenig glücklich zu sein, dass Gelingen einer Neuordnung der Gesundheitsberufe mit Blick auf die Substitution genuin ärztlicher Leistungen an ein gleichsam zwingend notwendiges Plädoyer für die Einrichtung von Pflegekammern zu binden (so aber Hanika, Pflegerecht und Patientensicherheit im Lichte der Delegations-, Substitutions- und Allokationsdiskussionen, in PflR 2009, S. 372 ff.(377).
Die rechtlichen Kernfragen der Substitution ärztlicher Aufgaben lassen sich auch ohne einen vermeintlich faktischen Zwang zur „Verkammerung“ hinreichend identifizieren, so dass letztlich bei dem unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, dass zwischenzeitlich nahezu jede Gelegenheit genutzt wird, um für die Pflegekammer zu werben (so u.a. auch in dem Beitrag v. Hanika, Pflegeaufgabenprofile in Europa versus Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland, in PflR 2009, S. 592 ff. (601).
Die damit einhergehende These, dass „ausschließlich die Pflegekammern (…) – im Gegensatz zu Verbänden, Arbeitsgemeinschaften, Gewerkschaften und Referaten – auf der Grundlage der Kammergesetze in Autonomie und Selbstverwaltung umfassend die hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen (können), die zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung dringend von den Pflegekräften selbst ausgeübt werden müssen“ (so Hanika, ebenda, S. 601), ist nicht nur gewagt, sondern geradezu abenteuerlich. Diese These aufzustellen gelingt nur deshalb, weil hier ganz bewusst auf die „hoheitlichen Aufgaben“ abgestellt wird, im Übrigen mit Ausnahme der „Sanktionsgewalt“ alle Aufgaben, die sich die Berufsverbände – allen voran der DPR – auf die Fahne geschrieben haben, auch in „privater Regie“ wahrgenommen werden können.
Nehmen wir allerdings das Votum von Hanika wörtlich, so ist es um die Perspektive des DPR zunächst wohl nicht gut bestellt, denn hierbei würde sich letztlich um eine „Arbeitsgemeinschaft“ handeln, die im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Kammern wohl nicht dazu geeignet ist, umfassend „hoheitliche Aufgaben“ wahrzunehmen. Im Übrigen ein Aspekt, der durchaus auch zu kritischem Nachdenken über die Rolle der BÄK in grundlegenden ethischen Wertedebatten anregen könnte.
Aber sei es drum. Die politisch Verantwortlichen werden sicherlich eine Entscheidung treffen, die auf einen ausgewogenen Grundrechtsschutz versus den berufpolitischen Wünschen von privaten Verbänden gebührend Rücksicht nehmen zu weiß, mal ganz davon abgesehen, dass wir keine neue „Bürokratiemonster“ benötigen, die sich gerne auch mal mit sich selber beschäftigen und hierbei nicht selten „hoheitliche Aufgaben“ mit legitimen, aber dennoch ureigenen Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verwechseln.
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
2.3.2010 von Lutz Barth.
„Der Weg über die Gewerkschaften hat nicht funktioniert, denn nur ein Bruchteil der ca. 1,2 Millionen Pflegenden (die genaue Zahl ist unbekannt) ist dort organisiert. Ein wichtiger Grund dafür ist, daß sie sich nicht adäquat durch Verdi & Co vertreten fühlen“, so Thorsten Gieseler v. 17.02.10 in Pflege-Gesundheit-Management, Pflegekammer in Niedersachsen – Grüne und SPD machen sich stark >>> http://p-g-m.org/2010/02/17/pflegekammer-in-niedersachsen-gruene-und-spd-machen-sich-dafuer-stark/ <<< (html).
Nun – ob dem so ist, kann diesseits nicht beurteilt werden, wenngleich doch das Argument insgesamt interessant ist.
Nur ein „Bruchteil“ der ca. 1,2 Millionen Pflegenden hat sich derzeit zu einer freiwilligen Registrierung entschlossen, obgleich in der Debatte um das Für und Wider einer Kammer in der Registrierung ein Gradmesser und damit ein erster Schritt zur Verkammerung gesehen wird. Andererseits darf hier einfach mal in den Raum gestellt werden, dass bei den Gewerkschaften mehr Pflegekräfte organisiert sind als dies bisher durch die freiwillige Registrierung erfolgt ist.
Darf nun hieraus der Schluss gezogen werden, dass sich die Pflegekräfte „nicht adäquat“ durch den DPR &. Co vertreten fühlen?
Da nimmt es nicht wunder, wenn sich derzeit auch die kritischen Stimmen - aus der Pflege selbst kommend – mehren. Vgl. dazu etwa die nachfolgenden Kommentare im Forum v. Werner Schell >>> http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=13706 <<< (html).
Interessant wäre in diesem Zusammenhang stehend auch zu erfahren, wie wohl andere Pflegerechtler die Verkammerungstendenzen der Berufsverbände beurteilen und ob diese tatsächlich von einer zwingenden Notwendigkeit der Verkammerung überzeugt sind, mal von Prof. Dr. Gerhard Igl (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Sozialrecht an der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel) abgesehen, dessen aktuelles Rechtsgutachten mit Aussagen auch zur Kammerproblematik hinreichend bekannt sein dürfte.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
28.2.2010 von Lutz Barth.
Wie bereits darüber berichtet, fordert der DPR in allen Bundesländern die Errichtung sog. Pflegekammern.
Hierbei wird gerne darauf verwiesen, dass die Berufsverbände und damit gleichsam der DPR ca. 1,2 Millionen Beschäftige in der Pflege „vertreten“ – besser wohl geneigt sind, die beruflich Pflegen repräsentieren zu wollen.
Der DPR scheut sich nach wie vor, entsprechendes Zahlenmaterial der insgesamt in den Berufsverbänden organisierten Mitglieder zu veröffentlichen (vgl. dazu L. Barth, Geheimniskrämerei um Mitgliederbestand – DPR trägt maßgeblich zur Irritation bei, 04.04.09).
Insofern war es durchaus sympathisch, dass in den aktuellen Zeilen v. M. Zaddach (Freiwillige Registrierung – Erfordernis der Zeit, in Die Schwester/Der Pfleger 04/2009, S. 358 ff.) leise Töne der Kritik angestimmt worden sind: es lassen sich wohl Informationsdefizite aus der „gleichgültigen oder womöglich ablehnenden Haltung“ ableiten, die dringend behoben werden müssen.
Nun – dieses Informationsdefizit wird u.a. durch eine Webpräsenz der Registrierung beruflich Pflegender unter der Adresse >>> http://www.regbp.de/ <<< zu beheben versucht und hier finden wir denn auch einen Hinweis darauf, dass die Registrierung als ein wichtiger Indikator für das berufspolitische Engagement der beruflich Pflegenden aus der Sicht der Berufsverbände gewertet wird:
„Vorrangige Zielsetzung der Registrierung beruflich Pflegender ist es, die Position der Profession gegenüber Politik und anderen Berufsgruppen zu stärken. Mit dem Ergebnis einer künftig gesetzlich verpflichtenden Registrierung und der Notwendigkeit zur kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung. Im Interesse aller – der Patienten, der beruflich Pflegenden und der Arbeitgeber.“
Quelle: Registrierung beruflich Pflegender, aaO., >>> http://www.regbp.de/was.html <<<.
Auch die Frage nach dem „Warum?“ wird auf der Webseite beantwortet und es leuchtet ein, dass die Registrierung zugleich auch der Professionalisierung des Berufsstands und zur Stärkung der Position der Profession Pflege beitragen soll (Quelle: aaO., >>> http://www.regbp.de/warum.html <<<).
Im Newsletter Nr. 04/09 des DPR hätte es sich ich angeboten, ggf. die Öffentlichkeit über die Strukturen und die „soziale Mächtigkeit“ des DPR zu informieren. Zwar wurde in diesem Newsletter darauf hingewiesen, dass eine der Deutsche Pflegerat die Zahl von Pflegefachkräften, die ihre regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen nachweisen, deutlich steigern will und das dazu jetzt in Berlin die „Registrierungsstelle beruflich Pflegender“ (RbP) als GmbH gegründet wurde. Dass hierbei nur knapp unter 9000 Pflegende registriert sind, muss allerdings irritieren. Auch wenn diese Zahl sicherlich nicht mehr aktuell sein dürfte, muss sich allen voran der DPR selbstkritisch die Frage stellen, ob hieraus ggf. ein Rückschluss für die „Kammerproblematik“ abgeleitet werden kann. Dies deshalb, weil partiell mit der Registrierung auch diejenigen Ziele verfolgt werden, die mit einer Verkammerung beabsichtigt sind.
Gemessen an den 1,2 Millionen Beschäftigten dürfte sich dann auch die Zahl der freiwillig Registrierten bescheiden ausnehmen – vielleicht ein Fingerzeig darauf, dass ein Großteil der beruflich Pflegenden rein gar nichts von einer Zwangsmitgliedschaft halten?
In diesem Sinne mag man/frau es mir auch nachsehen, wenn ich derzeit davon ausgehe, dass die große Basis der beruflich Pflegenden ein Mehr an konkreter Berufspolitik erwartet, statt darüber zu räsonieren, ob nun endlich in allen Bundesländern Pflegekammern zu errichten sind.Ich halte es jedenfalls persönlich für den falschen Weg, die bescheidenen Erfolge der seit 2003 stattfindenden Registrierung nunmehr durch eine „Zwangsmitgliedschaft“ kompensieren zu wollen, obgleich sich doch gerade aus der Freiwilligkeit der Registrierung den Berufsverbänden ein Votum der Basis aufdrängt, wonach diese es wohl nicht für zwingend erachtet, sich öffentlich-rechtlich organisieren zu müssen, um etwas in der „Pflege“ und vor allem ihrem Berufsstand bewegen zu wollen.
Wenn also schon der DPR sich nicht in der Lage sieht, den Organisationsgrad offen zu legen, so vielleicht den aktuellen Stand der Registrierung? Man/frau wird abwarten müssen …
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »
25.2.2010 von Lutz Barth.
Vorab ein Zitat aus der Rede von der Niedersächsischen Sozialministerin Mechthild Ross-Luttmann auf der Sitzung des Nds. Landtages am 18.02.2010:
„Zum Abschluss noch einige Worte zu den Rufen nach einer Pflegekammer. Diese Forderung ist ja nicht neu. Die Diskussion zur Verkammerung der Pflegeberufe wird auch nicht nur in Niedersachsen geführt. Es ist daher Aufgabe der Berufsverbände in der Pflege, Aufklärung über die Konsequenzen einer Verkammerung zu leisten und eine breite Zustimmung der Pflegekräfte für die Errichtung einer Kammer einzuholen.
Wir wären auch nicht gut beraten, eine solche Entscheidung über die Köpfe der Betroffenen hinweg zu treffen.”
(Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, >>> http://www.ms.niedersachsen.de/master/C61912028_N1898929_L20_D0_I674.html <<<).
Diese Hinweise der Sozialministerin sind lobenswert und sollten von den Berufsverbänden der Pflege entsprechend beherzigt werden, wenngleich hier nicht der Eindruck entstehen darf, als sei die Verkammerung schlicht und ergreifend in das Belieben von Pflegefunktionären gestellt, die allzu gerne sich darauf berufen, 1,2 Mio. Beschäftigte in der Pflege zu repräsentieren. Dies mag zwar dem Wunsch einiger Funktionäre entsprechen, spiegelt aber letztlich nicht die Realität wider und da darf denn auch nachgefragt werden, ob gegenwärtig sich die Berufsverbände – allen voran der DPR – sich in der Lage sehen, ihren Organisationsgrad offen zu legen.
Diesbezügliche Anfragen aus dem letzten Jahr werden rein vorsorglich nicht beantwortet, mal ganz abgesehen davon, dass ich es für ungehörig empfinde, sich beharrlich in Stillschweigen zu hüllen.Nun will ich hier zwar die beruflich Pflegenden nicht in ihrer Entscheidung beeinflussen, wenngleich es doch gestattet sei, darauf hinzuweisen, dass eine „Zwangsrekrutierung“ der beruflich Pflegenden durch die Pflegefunktionäre unter demokratischen Gesichtspunkten betrachtet mehr als fragwürdig erscheint, zumal keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, warum überhaupt eine Pflegekammer gegründet werden soll. „In dubio pro libertate“ möge man hier den Pflegefunktionären zurufen – also im Zweifel für die Freiheit der beruflich Pflegenden und nicht die einseitige Orientierung an einem Rechtsgutachten, in dem zwar für eine Verkammerung plädiert wird, aber durchgreifende Argumente für einen solch gewichtigen Schritt letztlich fehlen. Ich meine, es wäre zumindest redlich, hierauf auch in der Diskussion hinzuweisen, zumal die „Berufsordnung etwa des DPR“ wohl nicht als ein Referenzrahmen ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, vermögedessen die Landesgesetzgeber gehalten wären, ein neue – im Übrigen Bürokratie schaffende – öffentlich-rechtliche Körperschaft zu institutionalisieren.
In diesem Sinne muss es auch nachdenklich stimmen, dass um der Redlichkeit der Diskussion willen vielleicht auch auf die Gegenargumente hingewiesen wird und dass dies nicht geschieht, ist mehr als bedauerlich und lässt letztlich auf ein ausgeprägtes Standesdenken schließen.
Nochmals: Es gibt keine zwingende Notwendigkeit der Verkammerung und dies gilt auch nach den Ausführungen in dem Rechtsgutachten von Igl, dass im Auftrag des DPR erstellt wurde. Vielleicht habe ich aber die eine oder andere Stelle „überlesen“ und da wäre ich dann um einen entsprechenden Hinweis dankbar, aus dem sich die Notwenigkeit zur Verkammerung ergeben sollte.
Das einzig verbleibe Argument besteht vielmehr darin, dass die Mitglieder nicht mehr „freiwillig“ aus der Zwangsmitgliedschaft ausscheiden können und dies, obwohl alle anderen Aufgaben auch von engagierten privaten Verbänden wahrgenommen werden können.
Wo also liegt der Vorteil?
In manchen Foren wird schon darüber „spekuliert“, ob hier einzelne Funktionäre nicht „selbst ihre Versorgung“ sichern wollen? (vgl. dazu Werner Schell.de, Forum >>> http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=13706 <<< html).
Nun – mir steht es nicht zu, hier in eine weitere Wertung einzutreten, aber es ist zumindest diskussionswürdig, warum die Berufsverbände so beharrlich auf eine Pflegekammer setzen. Die vielerorts ins Feld geführte „Qualitätssicherung“ könnte sich dabei als ein Damoklesschwert erweisen, denn immerhin waren die Pflegeberufsverbände seit jeher dazu berufen, auch hier einen berufspolitischen Beitrag zu leisten. Glauben etwa die Pflegeberufsverbände, dass dieser notwendige Beitrag nur in einer Körperschaft öffentlichen Rechts geleistet werden kann? Wenn dem so sein sollte, mag der DPR sein vom ihm in Auftrag gegebenes Gutachten nochmals lesen und er wird sich dann eines Besseren belehren lassen müssen.
Ein Jeder ist seines Glückes Schmied und natürlich bleibt es den beruflich Pflegenden überlassen, sich für eine Pflegekammer zu entscheiden. Über die Errichtung allerdings entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen die politisch Verantwortlichen und zwar im Rahmen der von der Verfassung vorgegebenen Kriterien und da scheint einiges möglich, wenngleich die Frage lauten muss, ob dies zwingend notwendig ist, denn eine Zwangsmitgliedschaft – egal ob wir nun der Selbstverwaltung positiv gegenüber eingestellt sind – ist und bleibt ein einschneidender Grundrechtseingriff, der sich auch nicht damit legitimieren lässt, dass im Zweifel die Kammern berufsethische Grundsätze oder einen Eid verabschieden, die für sich genommen keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können.
Lutz Barth
Geschrieben in Uncategorized | Keine Kommentare »