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19.2.2010 von Lutz Barth.
So lautet die Forderung des DPR (Quelle: DPR, Presseinformation v. 18.02.10 >>> http://www.deutscher-pflegerat.de/dpr.nsf/0/DEC9038A997EA612C12574AC00385C47 <<< (htm)
„Nach Auffassung des DPR sind verfassungsrechtliche Bedenken als bisher häufige Argumente mancher Landesregierungen durch das Gutachten von Prof. Dr. Igl, Kiel, aus dem Jahr 2008, ausgeräumt“, so der DPR. Hier scheint allerdings nochmals ein Lesestudiums des Gutachten sinnvoll, denn die allgemein von den Berufsverbänden der Pflege dem Gutachten beigemessenen „Folgen“ sind keineswegs so sicher, wie im berufspolitischen Diskurs Glauben geschenkt werden soll. Es gibt kein durchschlagendes Argument, warum Pflegekammern gegründet werden sollen, da im Übrigen – mit Ausnahme einer berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeit – alle von Igl aufgeführten Aufgaben von privat organisierten Berufsverbänden wahrgenommen werden können. Dies wird von ihm selbst in seinem Gutachten konzediert und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, ob diese ganz entscheidende Passage in dem Gutachten von den Funktionären geflissentlich „überlesen“ wird.Der unbedingte Wille und Wunsch zur Verkammerung ist nicht nachvollziehbar, geht hierdurch doch in einem erheblichem Maße die Mobilität der Berufsverbände verlustig, mal ganz davon abgesehen, dass es schlicht unverantwortlich ist, ein weiteres „Bürokratiemonster“ ins Leben rufen zu wollen. Nun will ich hier nicht verschweigen, dass ich im letzten Jahr die Möglichkeit hatte, auf dem Jura-Fair-Congress in Hamburg Herrn Igl während seines Referats zur Thematik die Frage zu stellen, ob er nicht auch die Auffassung vertritt, dass die Berufsverbände mit einer Verkammerung und damit mit einem öffentlich-rechtlichen Status sich gleichsam bedeutsamer Handlungsmöglichkeiten begeben (z.B. Streik). Seine Antwort hierauf war kurz und knapp,aber nach diesseitiger Auffassung durchaus unbefriedigend: “Ich sehe das anders” so wie er auch in seinem Gutachten dankenswerter Weise das entscheidende Argument für eine Verkammerung benannt hat: „Der Vorteil einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung liegt darin, die Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft rechtlich bindend zu bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Solches ist zwar auch in der Rechtsform des Vereins durch entsprechende Bindungen in der Satzung möglich. Bei einer Selbstverwaltungskörperschaft, die auf Zwangsmitgliedschaft beruht, ist aber die Abstimmung „mit Füßen“, d.h. der Austritt aus der Körperschaft, nicht möglich.“ (S. Igl, Gutachten, S.106).Wie bereits anderenorts dargelegt, hat es Igl in seinen Ausführungen verstanden, gewichtige Verfassungsfragen expressis verbis nicht zu beantworten bzw. die damit verbundenen Probleme eher „moderat“ zu umschreiben, so dass natürlich beim Lesen des Abschnitts zur Selbstverwaltung doch eher der Eindruck vermittelt wird, als seien die mit der Verkammerung der Pflegeberufe ganz zentralen Verfassungsfragen „eigentlich“ entschieden.Dem ist aber mitnichten so, so dass es gilt, an die politisch Verantwortlichen den Appell zu adressieren, dem Wunsch der Pflegeberufsverbände nicht nachzukommen.
Lutz Barth
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15.2.2010 von Lutz Barth.
Laut einer Mitteilung in Bild.de v. 10.02.10 (>>> http://www.bild.de/BILD/regional/hannover/dpa/2010/02/10/gruene-fordern-pflegekammer-fuer-niedersachsen.html ) ist nach Auffassung des niedersächsischen Gesundheitsministeriums die Errichtung einer Pflegekammer nicht notwendiger Weise mit einer Qualitätssteigerung verbunden, wobei es im Übrigen fraglich sei, ob eine „Zwangsmitgliedschaft akzeptiert würde“.
Der DPV hingegen begrüßt freilich die jüngsten Anträge der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Gesetzesinitiative zur Einrichtung einer Pflegekammer im Niedersächsischen Landtag (vgl. dazu die Mitteilung bei Bibliomed.de v. 12.02.10 >>> http://www.bibliomed.de/cps/rde/xchg/bibliomed/hs.xsl/90_17793.htm <<<) und der Geschäftsführer des DPV, Rolf Höfert, stellt denn auch selbstbewusst fest, dass die chronische Argumentation der jeweiligen Landesregierungen, dass Pflegekammern zurzeit nicht erforderlich seien und zunächst die Basis gefragt werden müssen, nicht länger ernst genommen werden könnten.
Überdies weist er darauf hin, das laut einer Umfrage im Jahre 2009 des Landespflegerates Hessen bei den Pflegenden eine 98-prozentige Zustimmung zur Notwendigkeit einer Pflegekammer gab und im Übrigen alle verfassungsrechtlichen Bedenken durch mehrere Rechtsgutachten ausgeräumt worden seien.
Nun – verfassungsrechtlich ist in der Tat vieles möglich, wenngleich doch die politisch Verantwortlichen derzeit gut beraten wären, nicht noch weitere bürokratische Strukturen im Gesundheitssystem zu institutionalisieren. Der Zweck, aber auch der Nutzen ist derzeit mehr als fraglich!
Hilfreich wäre es zudem, wenn sich der DPV – im Übrigen neben dem DPR – dazu in der Lage sehen könnte, endlich verlässliches Zahlenmaterial über den Grad der Organisiertheit der Berufsverbände zu veröffentlichen. Worauf bezieht sich die 98% Zustimmung? Auf vielleicht 100 befragte StudentInnen in den pflegewissenschaftlichen Studiengängen oder 1000 Mitglieder eines Regionalverbandes? Oder auf die Zustimmung der Pflegefunktionäre, die gerne im Haifischbecken der Selbstverwaltung mitschwimmen wollen?
Wieso hier eine Geheimniskrämerei betrieben wird, ist nicht plausibel und spricht allenfalls dafür, dass wohl die überwiegende Mehrheit der beruflich Pflegenden einer Verkammerung eher skeptisch gegenüber steht, zumal es aus der Sicht der beruflich Pflegenden auch darauf ankommt, konkrete berufspolitische Forderungen umzusetzen, die allerdings nicht ohne weiteres mit den Aufgaben einer „Kammer“ gleichgesetzt werden können.
Lutz Barth
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11.1.2010 von Lutz Barth.
…das ist die Frage, die wohl auf dem kommenden Deutschen Pflegekongress 2010 neben anderen wichtigen Themen einer Beantwortung zugeführt werden soll (vgl. dazu die Kongressseite unter >>> http://www.hauptstadtkongress.de/2010/pk_themen.php <<<).
Ist es nur Zufall, dass nunmehr von einer Gesundheitskammer die Rede ist?
Nun – dies wäre nach hiesiger Lesart jedenfalls konsequent, befindet wir uns doch alle inmitten der Neuordnungsprozesse für vielfältige Gesundheitsberufe, in denen es u.a. auch um die Substitution ärztlicher Aufgaben geht.
Die reine Pflegekammer wäre m.E. ein bedauerlicher Irrweg, würde diese doch nach einer erfolgreichen Neuordnung nur zu unnötigen Doppelstrukturen führen (mal von prinzipiellen verfassungsrechtlichen Bedenken abgesehen).
Da macht es mehr Sinn, wenn sich die beruflich Pflegenden mit ihren ärztlichen Kollegen auf „gleicher Augenhöhe“ in einer berufsständischen Selbstverwaltung begegnen und so gleichsam auch auf höchster Ebene die Möglichkeit zur Kooperation eröffnet wird.
Wer zu diesem Thema referieren wird, lässt sich derzeit noch nicht auf der Kongressseite feststellen und ich nehme hier bewusst davon Abstand, Vermutungen darüber anzustellen. Andererseits ist es eine politische Entscheidung, die einiges an Gewicht, aber auch an Sprengstoff in sich gleichsam vereinigt, haben sich doch beiden Seiten von einem manchmal allzu leidenschaftlich gefrönten Standesdünkel zu verabschieden und dies erscheint mir persönlich denn auch sehr sympathisch zu sein. Eine künftige Gesundheitskammer, in denen die Interessen sowohl der Ärzteschaft als auch der beruflich Pflegenden künftig gebündelt werden, bietet die Chance zu einer zwingend gebotenen Neuorientierung zwischen den verschiedenen Gesundheitsberufen und da wären angesichts der beabsichtigten Neuordnungsprozesse zwei Kammersysteme nicht nur hinderlich, sondern geradezu kontraproduktiv. Die Ärztekammern müssten sich von lieb gewonnenen Strukturen verabschieden, während demgegenüber die beruflich Pflegende exklusiv die Möglichkeit erhalten, an gewichtigen Entscheidungen mitzuwirken, die nicht zuletzt an den berechtigten Belangen der PatientInnen und im Sinne eines modernen Patientenschutzes auszurichten ist.
Hiermit ist zweierlei u.a. zum Ausdruck gebracht: eine reine ärztliche Selbstverwaltung könne modernisiert werden, während auf der anderen Seite es nicht vertretbar erscheint, dass die beruflich Pflegenden gerade im Zuge der Neuordnung auf eine „Assistentenrolle“ festgelegt bleiben, denn es gilt: ärztliche Aufgaben werden künftig auch von beruflich Pflegenden wahrgenommen und gerade unter dieser Prämisse wird man/frau es schwer haben, einige Privilegien (oder eben auch Rechte) der verfassten Ärzteschaft zu legitimieren, ohne dass diese auch den beruflich Pflegenden konzediert werden.
Lutz Barth, 11.01.10
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9.11.2009 von Lutz Barth.
Die Frage der Neuordnung der Gesundheitsberufe ist nunmehr auch in der pflegerechtlichen Diskussion angelangt.
Vgl. dazu ganz aktuellNeuordnung der Gesundheitsberufe: Müssen wir uns vom „Drei-Fallgruppenmodell“ der Delegation verabschieden?v. Lutz Barth, 09.11.09>>> http://www.iqb-info.de/Neuordnung_Stellungnahme_Lutz_Barth_zu_HTW_Projektabschlussbericht_2009.pdf <<< pdf.)
Pflegerechtler bemühen sich um eine erste Orientierung im Hinblick auf die mit der Substitution ärztlicher Aufgaben auf die beruflich Pflegenden entstehenden Rechtsfragen. Die haftungs- und strafrechtlichen Folgen rücken neben den berufsrechtlichen Fragen hierbei in den Vordergrund und da könnte es Sinn machen, sich perspektivisch auch mit einer Neuorientierung des Kammerwesens auseinanderzusetzen.
Sofern die beruflich Pflegenden künftig auch mit ärztlichen Aufgaben betraut werden und demzufolge partiell sich mit den Ärztinnen und Ärzten im Rahmen horizontaler arbeitsteiliger Prozesse auf „gleicher Augenhöhe“ befinden, würde es sich ohne Frage anbieten, dass die beruflich Pflegenden und die Ärzteschaft auch kammertechnisch näher zusammenrücken. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass unnötige bürokratische Doppelstrukturen vermieden werden, sondern dass zugleich auch der Kooperationsgedanke gefördert wird. Denn es gilt: auch die beruflich Pflegenden werden nach der Substitution ärztliche Aufgaben wahrnehmen, so dass hier ein Harmonisierungsbedarf entstehen wird.
Berufsideologische Vorbehalte beider Seiten sollten diesbezüglich aufgegeben werden, zumal sich beide Seiten dazu – manchmal mit überbordendem Pathos – aufgerufen fühlen, die Interessen der Patienten wahrzunehmen und zu schützen.
Lutz Barth
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18.10.2009 von Lutz Barth.
Unter diesem Tenor wurde das Editorial in kma Pflege 03/2009 (Quelle: kma Online >>> http://www.kma-online.de/kmapflege/id__16642___200903.html <<<) verfasst und es wurde hierbei auf das Plädoyer des DPR verwiesen, und zwar auf der „Grundlage der Forderung von 1,2 Millionen Pflegenden“.
Mal ganz abgesehen davon, dass es mehr als optimistisch ist, sich auf eine „Forderung v. 1,2 Millionen beruflich Pflegender“ beziehen zu können, sind die damit verbundenen Hoffnungen im Superwahljahr wohl mehr als enttäuscht worden, auch wenn gelegentlich sich einige Landespolitiker der Problematik angenommen haben.
Im Zuge der beabsichtigten Neuordnung der Gesundheitsberufe wäre eine Verkammerung zu diesem Zeitpunkt lediglich dem politischen Aktionismus geschuldet, da gerade die Neuordnung der einzelnen Gesundheitsberufe noch auf sich warten lässt. Ungeachtet dessen können wir allerdings registrieren, dass erst jüngst Hamburg (insofern anderen Bundesländern folgend) eine Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Pflegefachkräfte-Berufsordnung) erlassen hat (Quelle: >>> http://www.luewu.de/2009/43.pdf <<<).
Dies ist nachhaltig zu begrüßen, nehmen doch die Bundesländer ihre originär zukommende Regelungsaufgabe über bestimmte, insbesondere solche dem Gemeinwohl dienlicher Berufszweige ernst.
Vielleicht ein Fingerzweig darauf, dass ungeachtet des Werbens der Pflegeberufsverbände für die Errichtung von Pflegekammern die Bundesländer die mit der Pflege verbundenen Aufgaben als einen eigenständigen öffentlichen Auftrag wahrnehmen wollen, der nicht ohne weiteres an neu zu gründende Selbstverwaltungskörperschaften delegiert werden soll, mit denen u.a. neue bürokratische Strukturen geschaffen werden.
In der Tat scheint die Zeit gekommen zu sein, entsprechend umzudenken.
Die Verkammerung sollte nicht um der „Verkammerung willen“ gefordert werden und von Seiten der politisch Verantwortlichen wird insofern „Standfestigkeit“ erwartet, auch wenn natürlich mit dem Nachgeben in eine Verkammerung gleichsam der berufspolitischen Seele einiger Funktionäre Balsam gespendet werden würde.
Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass mit einer Nichtverkammerung nicht zugleich auch andere Formen der Beteiligung der beruflich Pflegenden ausgeschlossen sind.
Lutz Barth
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