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14.10.2009 von Lutz Barth.
Thomas Hommel im Interview mit dem neuen Präsidenten des DPR, Andreas Westerfellhaus
Quelle: Heilberufe v. 12.10.09 >>> http://www.heilberufe-online.de/pflegeaktuell/meldungen/091012.php?PHPSESSID=fa5d2a11632fc744a3b8ead7595ce6d4 <<< (html)
Kurze Anmerkung (L. Barth, 14.10.09):
In der Tat gilt es, „berufsideologische Barrieren einzureißen“, wobei dieses Motto letztlich aber sowohl für die Ärzteschaft als auch die Funktionärsvertreter der beruflich Pflegenden Geltung beansprucht.Ich mag mich täuschen – aber ich meine in den Aussagen des neuen Präsidenten des DPR moderatere Töne zu vernehmen, die – wie anderenorts berichtet wird – zumindest darauf schließen lassen, dass künftig eine sachlich fundierte Diskussion auch über berufspolitische Fragen im interprofessionellen Rahmen geführt wird. In erster Linie wird es wohl darauf ankommen, „Überzeugungsarbeit“ zu leisten und insbesondere auch für die interessierten Fachkreise für entsprechende „Transparenz“ Sorge zu tragen. Dies scheint dem neuen Präsidenten offensichtlich besonders vordringlich zu sein, da es nach ihm völlig zu recht darauf ankommt, die „eigene Berufsgruppe“ zu erreichen und letztlich auf dem Weg mitzunehmen, wenn es denn ein gemeinsamer Weg sein soll.
Ob die berufspolitischen Bemühungen allerdings in der Institutionalisierung von Pflegekammern münden sollten, ist nach wie vor eine offene Frage. Auch wenn die überwiegende Anzahl der Pflegerechtler offensichtlich keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Verkammerung hegt, so wird diesseits allerdings eine gewisse Zurückhaltung angemahnt. Dies nicht nur deshalb, weil die überwiegende Ziele und Aufgaben einer „Kammer“ auch durch private Vereinigungen übernommen werden können, sondern insbesondere auch mit Blick auf die eher doch schleppende Debatte über die Neuordnung der Gesundheitsberufe. Sofern es tatsächlich zur Substitution (und nicht Delegation!) ärztlicher Aufgaben kommen sollte, ließen sich ganz andere „Modelle“ auch der berufsständischen Selbstverwaltung der Gesundheitsberufe denken, die jedenfalls dazu beitragen, dass nicht über Gebühr neue bürokratische Strukturen geschaffen werden. Ziel hierbei könnte eine gemeinsame Kammer der Pflegenden und Ärzte sein, die im Übrigen den Kooperationsgedanken beider Berufsgruppen sehr nahe kommen dürften.
Vielleicht sieht sich im Übrigen der neue Präsident des DPR dazu in der Lage, interessierte Fachkreise über den aktuellen Organisationsgrad des DPR und der ihm angeschlossenen Verbände zu informieren. Bis dato erscheint es mir persönlich ein stückweit als „unlauter“, damit zu werben, dass ein Verband ca. 1,2 Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen vertritt, obgleich sich ein solches so nicht in der „sozialen Mächtigkeit“ der Verbände widerspiegelt. Gerade in dieser Frage der „sozialen Mächtigkeit“ dürfte sich auch die basisdemokratische Legitimation des „Kammergedankens“ durch eine breite Zustimmung der beruflich Pflegenden dokumentieren.
In diesem Sinne erscheint es mir jedenfalls sinnvoller zu sein, für die Idee einer „Verkammerung“ (auch mit Blick auf das private Engagement) auf freiwilliger Basis zu werben als vielleicht auf den „angenehmen“ Aspekt einer Pflichtmitgliedschaft zu setzen, wie dies erkennbar von einigen Rechtswissenschaftlern favorisiert wird. Besonders „eindrucksvoll“ hat hierbei Igl in seinem Rechtsgutachten den „Vorteil“ (?) einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung umschrieben:
„Stellt man die Formierung der beruflichen Interessenvertretung in Form von rechtsfähigen Vereinen der öffentlich-rechtlich organisierten Selbstverwaltung gegenüber, so wird deutlich, dass letztere eindeutige Vorzüge hat. Der Vorteil einer öffentlich-rechtlich fundierten Selbstverwaltung liegt darin, die Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft rechtlich bindend zu bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. Solches ist zwar auch in der Rechtsform des Vereins durch Herstellung entsprechender Bindung in der Satzung möglich. Bei einer Selbstverwaltungskörperschaft, die auf Zwangsmitgliedschaft beruht, ist aber die Abstimmung „mit den Füßen“, d.h. der Austritt aus der Körperschaft, nicht möglich“, so Igl in seinem Gutachten (Igl, Öffentlich-rechtliche Regulierung der Pflegeberufe, S. 106).
Nun – nicht selten kann gerade in der „Abstimmung mit Füßen“ eine besondere Form basisdemokratischen Handelns erblickt werden und da muss es schon verwundern, wenn mit dem Ausschluss der Austrittsmöglichkeit aus einer Zwangskörperschaft ein „Vorteil“ gesehen wird. Dieses Argument von Igl ist nicht nur nicht überzeugend, sondern muss allenfalls zur weiteren Nachdenklichkeit anregen, offenbart es doch schon jetzt die zu befürchtenden Funktionsdefizite einer „kleinen Demokratie“.
Ob im Übrigen dieses Argument entscheidend dazu beiträgt, die beruflich Pflegenden für einen gemeinsamen Weg für eine Pflegekammer zu gewinnen, möchte ich insofern bezweifeln, weil auch den beruflich Pflegenden nicht verborgen bleibt, dass es hier in der Tat wohl um den „Zwang“ zum Verbleiben in einer Kammer gehen dürfte, zumal Igl selber davon ausgeht, dass auch die Rechtsform eines Vereins eine Option sei und im Übrigen alle Aufgaben (mit Ausnahme der Sanktion) auch von diesen privaten Organisationen wahrgenommen werden können, mal ganz abgesehen davon, dass der Hinweis auf die „Abstimmung mit Füßen“ mehr „wertend“ – ich würde gar meinen, etwas „ungehörig“ - denn zielführend ist.
Es geht zuvörderst nicht darum, „Vorteile“ aus der Sicht der Zwangskörperschaft und ihrer dauerhaften Existenzsicherung zu benennen, sondern um solche der beruflich Pflegenden vor dem Hintergrund der zu sichernden Patienteninteressen und damit des Patientenwohls.
In der Zwangsmitgliedschaft allerdings einen „Beitrag“ zur gesellschaftlichen Anerkennung der Pflegenden im Allgemeinen zu sehen, erscheint mir persönlich jedenfalls sehr optimistisch zu sein, da die „Freiwilligkeit“ und damit auch ein stückweit die individuelle Entscheidungsfreiheit vollständig über Bord geworfen wird. Insofern könnte es auch darum gehen, „rechtsideologische Barrieren“ kritischer als bisher zu reflektieren, auch wenn dies zunächst bei den Verbänden ein Gefühl des Unbehagens auslösen wird.
So gesehen könnte der neu gewählte Präsident des DPR Zeichen setzen, in dem er tatsächlich verstärkt das Gespräch mit der Basis sucht und dort um Akzeptanz für eine „Pflegekammer“ nachsucht. Zuweilen entsteht nämlich der Eindruck, dass die Idee der „Zwangskörperschaft“ mit ihren fragwürdigen Vorteilen den Interessen einiger gewichtiger Verbandsfunktionäre gelegen kommt, die allzu gerne im „Haifischbecken der Selbstverwaltungskörperschaften“ mitschwimmen wollen.
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22.8.2009 von Lutz Barth.
Um den Berufsangehörigen mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen und den Stellenwert der Pflegeberufe zu erhöhen, will Minister Vigener die Forderung der Pflegeverbände zur Einrichtung einer Pflegekammer prüfen. „Wenn es bei den Berufsangehörigen trotz der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft und den Pflichtbeiträgen ein breites Votum für eine Pflegekammer gibt und sie bereit sind, die Aufgaben einer Pflegekammer zu übernehmen, werde ich mich für ein Pflegekammergesetz im Saarland einsetzen“, so der Minister in einer aktuellen Mitteilung (>>>http://www.saarland.de/7213_57418.htm).
Das Statement von Vigener muss ein wenig verwundern, geht es doch im Hinblick auf die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in erster Linie nicht um die Frage nach mehr Selbstbestimmung eines Berufsstandes noch darum, den Stellenwert eines Berufes zu erhöhen. Es steht nicht im Belieben des Gesetzgebers resp. der politisch Verantwortlichen, gleichsam aus Gründen der Imagepflege für einen Berufsstand öffentlich-rechtliche Körperschaften zu errichten.
Ungeachtet der Tatsache, dass derzeit ein „breites Votum“ für die Errichtung von Pflegekammern bei den Berufsangehörigen wohl nicht feststellbar ist, kommt es hierauf nicht entscheidend an, da insoweit die Bereitschaft der beruflich Pflegenden (besser wohl ihrer Berufsverbände und hier näher einiger Funktionäre) zur Verkammerung kein geeignetes Kriterium dafür ist, eine Zwangsmitgliedschaft zu begründen. Hier wird der Sinn und Zweck einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nachhaltig verkannt, die nicht beliebig gegründet werden kann, auch wenn insoweit den politisch Verantwortlichen ein beachtlicher Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss.
Die seit Jahren vorhandene Tendenz der Berufsverbände zur Verkammerung eignet sich weder als „Wahlprüfstein“, geschweige denn als „Wahlgeschenk“. Die politisch Verantwortlichen sind vielmehr aufgrund der damit einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigung zur besonderen Besonnenheit aufgerufen, die Frage einer Verkammerung sorgfältig zu prüfen, zumal insgesamt eine Neuordnung der Gesundheitsberufe beabsichtigt ist, mit der sich weitere Synergieeffekte denken ließen.
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23.7.2009 von Lutz Barth.
In der Öffentlichkeit – zumal in einschlägigen Fachzeitschriften und Verlautbarungen einzelner Berufsverbände – wird der Eindruck zu erwecken versucht, als seien die Rechtsfragen mit Blick auf die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaften in der Gestalt von Landespflegekammern hinreichend geklärt.
Der Autor L. Barth kommt zum gegenteiligen Ergebnis; die Debatte ist nach wie vor völlig offen und der Gesetzgeber wird politisches Augenmaß walten lassen müssen, bevor eine Zwangsmitgliedschaft für eine „unnötige“ Körperschaft öffentlichen Rechts über Gebühr in die Grundrechtsstellung der beruflich Pflegenden eingreift. Wenn Sie mögen, können Sie auf dem nachfolgenden Link den Beitrag aufrufen (Pdf.) und ggf. hier diskutieren.
>>> http://www.iqb-info.de/Pflegekammern_verfassungsrechtlich_bedenklich_Barth_2009.pdf
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11.6.2009 von Lutz Barth.
Im laufenden „Superwahljahr 2009“ scheinen sich die Berufsverbände nicht mehr ganz so sicher zu sein, ob es ihnen trotz des bei den Politikern aller Orten in Erinnerung gebrachten Wählerpotentials von immer rund 1,2 Mio. Beschäftigten im Gesundheitswesen gelingen wird, die Politiker von der Notwendigkeit der Errichtung von Pflegekammern zu überzeugen. Es streiten derzeit keine gewichtigen Gründe dafür, die Organisationsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu bemühen, wenn es doch vordergründig darum geht, ganz bodenständige Berufspolitik zu betreiben, in der das gemeinwohlorientierte Ziel eines übergeordneten und selbstverständlich schützenswerten Patientenwohls eher doch eine untergeordnete Rolle zu spielen scheint und demzufolge insgesamt als Argument dafür fruchtbar gemacht wird, dass es eben Sinn machen könnte, eine Pflegekammer zu errichten. Die bisher insbesondere auch von den Berufsverbänden hervorgehobenen Argumente streiten denn eher auch für eine Berufspolitik, die traditionell von den Gewerkschaften wahrgenommen wird, so dass es in Anbetracht einer verfassungsrechtlichen Bewertung nicht sinnvoll erscheint, hier öffentlich-rechtliche Körperschaften zu institutionalisieren, mit denen im Übrigen ein stückweit natürlich auch in Grundrechte der beruflich Pflegenden eingegriffen wird. Ein wenig überrascht zeigte ich mich denn auch in der Diskussion über einen Forenbeitrag bei www.pflegedialog.de neueren Datums , wo darauf hingewiesen wurde, dass ggf. unabhängig von dem mittlerweile vorgelegten und allseits bekannten Rechtsgutachten von G. Igl wohl in Erwägung gezogen wird, ggf. über eine „Klage“ nachzudenken. Ein Zitat hieraus:
(…)Ob eine Pflegekammer nun ein Segen ist oder nicht, darüber wurde schon sehr viel an anderen Stellen diskutiert. Fakt ist, wer sich wehren will, muss sich organisieren und so versuchen Einfluss zu nehmen. Eine Pflegekammer kann da ohne Zweifel helfen.
Zur Zeit wird in der Nationalen Konferenz diskutiert, ob trotz des Igl-Gutachtens, welches Falschaussagen und Fehlinterpretationen von Politikern widerlegt und eine Pflegekammer für möglich hält, nicht auch über eine Klage eine Kammer erreicht werden kann.Zitat von Monika Skibicki, Verein zur Errichtung einer Pflegekammer Niedersachsen e.V.:
Die Mitglieder der Nationalen Konferenz werden überprüfen lassen, welche rechtlichen Schritte im Rahmen des EU Rechtes, Gleichbehandlung der professionellen Entwicklung in der Pflege, unternommen werden können.
Entsprechende Klagen werden nicht ausgeschlossen.
Dafür braucht man Argumente und muss seine Gegenspieler gut kennen. (…)Quelle: Peter K. >>> http://www.pflegedialog.de/viewtopic.php?t=814&highlight=pflegekammer <<< (html)
Dies ist nun wahrlich eine interessante Perspektive, mit der zugleich die Frage aufgeworfen ist, ob der Staat dazu verpflichtet werden kann, eine Pflegekammer „aus Gründen der Gleichbehandlung einer Professionalisierung“ zu errichten. Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass der Staat gehalten wäre, einen Teil der an sich ihm zustehenden Aufgaben auf eine öffentlich-rechtlich zu institutionalisierende Körperschaft zu übertragen, obgleich er zu dieser Übertragung keine Notwendigkeit sieht und im Übrigen die von den Pflegeberufsverbänden auch in Gestalt einer Kammer wahrzunehmenden Aufgaben auch in privater Form sinnvoll erbracht werden können, mal von der offensichtlich von den Berufsverbänden gewünschten „Sanktionsgewalt“ über die beruflich Pflegenden abgesehen. Hieran hat auch Igl in seinem Rechtsgutachten erinnert und da muss es natürlich auf Interesse stoßen, wenn nunmehr in einschlägigen Fachkreisen darüber nachgedacht wird, ob ggf. eine Klage – auch vor dem Hintergrund des europäischen Rechts – sinnvoll sein könnte und wie hierfür die Erfolgsaussichten einzuschätzen wären.
Nun – die Erfolgsaussichten würden sich nach diesseitiger Auffassung eher bescheiden bis aussichtslos ausnehmen, mal ganz davon abgesehen, dass gerade auf transnationaler Ebene eine Tendenz zur Liberalisierung verfolgt wird und es zuvörderst auch darum geht, nicht zwingend gebotene Freiheitsbeschränkungen (auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit) zu vermeiden! Insofern wäre die „Forderung“ nach einer Verkammerung aus Gründen der freien Verbandspolitik der einschlägigen Berufsverbände zwar legitim, aber in ihrer Ausprägung als „Zwangsrekrutierung“ im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mehr als kontraproduktiv. Aber immerhin: die Debatte um die Pflegekammern ist nunmehr um eine interessante „Variante“ reicher geworden und ich persönlich bin gespannt, wie die rechtliche Argumentation im Detail aussehen wird. Zumindest hoffe ich in diesem Zusammenhang stehend, dass uns die Verbände ihre Rechtsauffassung irgendwann einmal mitteilen werden, damit in eine weitere Diskussion eingestiegen werden kann, und nicht – wie im Falle der Mitgliederzahlen – sich hier die Verbände in „Schweigen“ hüllen.
Rein vorsorglich darf ich anmerken, dass ich das o.a. Zitat nicht überprüfen konnte, da ich hierzu keinen entsprechenden Nachweis in der Literatur oder auf der Homepage des Fördervereins zur Errichtung einer Pflegekammer gefunden habe. Lutz Barth, 11.06.09
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28.4.2009 von Lutz Barth.
Wie bekannt, haben wir beim DPR höflich nachgefragt, ob es möglich ist, uns zum Zwecke einer weiteren Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Verkammerung entsprechendes Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen.
Das Zahlenmaterial haben wir leider bis zum gegenwärtigen Tage nicht erhalten, wobei darauf hingewiesen werden darf, dass der DPR überhaupt davon Abstand genommen hat, auf den Offenen Brief Stellung zu beziehen, obgleich dieser der guten Ordnung halber natürlich auch per Email direkt übermittelt wurde. Ob dies ein angemessener Stil ist, mag ein Jeder für sich selbst beantworten.
Einzig der Hebammen-Verband hat freundlicherweise reagiert und uns ein Dokument zukommen lassen, aus denen sich u.a. der Grad der Organisation aber auch die kritische Haltung des Deutschen HebammenVerbandes e.V. zur Tendenz der Verkammerung ergibt.
Was also bleibt?
Eine Verkammerung ist derzeit kontraproduktiv und überflüssig. Auch im Superwahljahr 2009 bleibt zu hoffen, dass die politischen Entscheidungsträger nicht dem ständigen „Werben“ des DPR nachgeben, zumal vernünftige Gründe dafür streiten, dass die berufspolitischen Anliegen des DPR und der ihm angeschlossenen Verbände auch in privater Regie wahrgenommen werden können. An dieser Einschätzung wird unverändert festgehalten, zumal auch das Rechtsgutachten des Kieler Rechtsgelehrten Igl hierauf hinweist, so dass in diesem Punkte Konsens festgestellt werden darf.
Die kritische Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Versicherte und Patientin e.V. v, 29.01.09 (>>> Können Pflegekammern die Versorgung sichern und verbessern? <<< pdf.) weist in die richtige Richtung und es gilt in erster Linie, neue bürokratische Strukturen zu vermeiden.
„Falschinterpretationen über Rechts- und Sachfragen, die durch das IGL Gutachten widerlegt sind, werden stereotyp wiederholt“, so die „Analyse“ der Teilnehmenden in der Sitzung der Nationalen Konferenz am 28.03.09 (vgl. dazu >>> http://www.pflegekammer-niedersachsen.de/Seiten/Berichte.html <<<).
Mit Verlaub – dieses Fazit konnte offensichtlich nur deshalb gezogen werden, weil erkennbar die Mitglieder der Nationalen Konferenz mit den bedeutsamen Rechtsfragen überfordert zu sein scheinen. Es geht hier in erster Linie um Fragen des Grundrechtsschutzes und da sollte es zunächst einmal von den Diskutanten akzeptiert werden, dass es sich bei dem Rechtsgutachten nur um eine, wenn auch gewichtige Stimme handelt, die nach wie vor der Diskussion zugänglich ist. Von „Fehlinterpretationen“ kann keine Rede sein, zumal bei einer individualrechtlich anbefohlenen Sichtweise und Interpretation der einschlägigen Grundrechte eher das gegenteilige Ergebnis zu ziehen wäre und im Übrigen die von Igl eingeführte Rechtsprechung des BVerfG eher dafür streitet, dass eine Verkammerung nach wie vor verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.
Begrüßenswert ist allerdings die Ankündigung, dass ggf. nach der Sommerpause „eine größere Veranstaltung zur Aufklärung des Sachverhaltes“ in Hannover geplant ist. Nun – der Sachverhalt dürfte hinreichend klar sein, während demgegenüber die bedeutsamen Rechtsfragen noch der nachhaltigen Diskussion bedürfen.
Lutz Barth
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